Satzung

Stand 2.12.2022

Satzung der BAG Zirkuspädagogik e.V.

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen Bundesarbeitsgemeinschaft Zirkuspädagogik. Er hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im dortigen Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Zirkuspädagogik, insbesondere der Kinder- und Jugendhilfe und -bildung, der Erwachsenenbildung und die Förderung von Zirkus als eigenständige Kunstform. Dies geschieht insbesondere durch:

  • gegenseitigen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern der BAG und allen an den Zielen der BAG Interessierten zum Zwecke der Hilfe und Unterstützung bestehender zirkuspädagogischen Projekte und beim Aufbau weiterer Projekte
  • Mitarbeit bei der Vernetzung regionaler, nationaler und internationaler Projekte der Zirkuspädagogik
  • Vertretung und Durchsetzung der gemeinsamen Interessen der BAG und ihrer Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und den jeweiligen Landes- und Bundesbehörden
  • Organisation und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen wie Jugendbegegnungen, Festivals, Fachtagungen u.a.
  • Erarbeitung einheitlicher Standards für die Aus- und Weiterbildung von Zirkuspädagogen unter pädagogischen, sozialpädagogischen, heilpädagogischen, künstlerischen Aspekten
  • Enge ideelle Zusammenarbeit mit den bestehenden Landesverbänden für Zirkuspädagogik und Unterstützung beim Aufbau weiterer Landesverbände
  • Förderung der Zirkuskunst durch die kreative künstlerische Auseinandersetzung mit der Artistik in der Erarbeitung von artistischen Darbietungen und Programmen durch Kinder und Jugendliche.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung, Unterstützung und Durchführung der Zirkuspädagogik mit Kindern und Jugendlichen, die durch ihre besonderen sportlichen, künstlerischen, pädagogischen, integrativen, therapeutischen und sozialen Möglichkeiten ein wichtiges Mittel bei der Ausbildung und Persönlichkeitsbildung ist.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige. Im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Aufgaben verwendet.

§4 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder können werden:

  • die Landesarbeitsgemeinschaften die im Bereich der Zirkuspädagogik tätig sind
  • zirkuspädagogisch arbeitende Vereine, Organisationen, Institutionen, Einzelpersonen
  • Einzelpersonen, Vereinigungen, Organisationen, Stiftungen und Institutionen, mit denen die Zusammenarbeit gewünscht ist.
  • Jugendliche, die sich in die BAG Zirkuspädagogik e.V. miteinbringen möchten.

Die Landesarbeitsgemeinschaften verfügen über ein doppeltes Stimmrecht. Jede Person verfügt nur über ein Stimmrecht.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung kann der Antrag erneut vor der Mitgliederversammlung gestellt werden. Diese entscheidet abschließend.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Auflösung des Vereins.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken des Vereines zuwiderhandelt, oder den Mitgliedsbeitrag 1 Jahr lang nicht entrichtet, oder wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne der Satzung nicht mehr gegeben sind.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem/ Der Betroffenen muss zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§5 Beiträge

Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§6 Organe

Organe des Vereines sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Bildungskommission
  • Jugendkommission

§7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und ist vom Vorstand unter der Einhaltung der Frist von sechs Wochen mit der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein zu berufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert und der Vorstand dies beschließt oder die Einberufung von mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüferinnen und -prüfer
  • Wahl und Auftrag der Mitglieder der Bildungskommission
  • Wahl von zwei Mitgliedern der Jugendkommission
  • Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichts
  • Genehmigung des Kassenberichts
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beratung, Empfehlung und Beschlüsse zum Arbeitsprogramm
  • Bildung und Auflösung von Ausschüssen, Arbeits- und Projektgruppen
  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge
  • Satzungsänderungsbeschlüsse

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem dreiköpfigen geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB:

  • ein/e Vorsitzende/r
  • zwei stellvertretende Vorsitzende, davon ein Schatzmeister.

Weiterhin gehören zum Vorstand mindestens fünf Beisitzende, die kein geschäftsführender Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind.
Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern im Sinne von § 26 BGB gemeinsam vertreten.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt. Die Möglichkeit der Wiederwahl ist nicht begrenzt.
Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen durch den/ die Vorsitzende/n oder eine von ihm/ ihr beauftragte Person unter Mitteilung der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Wenn ein Mitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand vorzeitig ausscheidet, kann der Vorstand aus den eigenen Reihen die Position kommissarisch neu besetzen.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines/r Beisitzenden kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung die entsprechenden Aufgaben kommissarisch einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
Die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung bestätigt die Besetzung der vakanten Stelle oder entscheidet neu.

§9 Bildungskommission

Der Bildungskommission gehören sieben Mitglieder an. Die Bildungskommission wird für drei Jahre gewählt. Wenn ein Mitglied der Bildungskommission ausscheidet, findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.
Die Kommissionsmitglieder setzen sich wie folgt zusammen:

  • drei Vertreter/ Vertreterinnen als Delegierte von Ausbildungsinstitutionen, die als Institution Mitglied im Bundesverband sein müssen,
  • drei Verbandsmitglieder, die nicht Angehörige eines Ausbildungsinstitutes sein dürfen,
  • ein Mitglied des Gesamtvorstandes des Bundesverbandes.

Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist der Mitgliederversammlung berichtspflichtig. Juristisch wirksame Entscheidungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
Die Aufgaben der Bildungskommission werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§10 Jugendkommission

§10 Jugendkommission
Der Jugendkommission gehören fünf Mitglieder an.

  • Drei Mitglieder werden vom Jugendforum gewählt,
  • und zwei Mitglieder von der Mitgliederversammlung.

Ein Jugendforum kann bei jeder Veranstaltung der BAG bei Vorhandensein einer repräsentativen Teilnehmer*innenzahl (nach Einschätzung der JuKo) von der JuKo einberufen werden.
Bei der Mitgliederversammlung oder bei einem Jugendform der JuKo können außerdem JuKo-Beisitzende gewählt werden. Bei der Wahl von Beisitzenden hat die Jugendkommission ein Vetorecht, um die Anzahl an Beisitzenden gegebenenfalls zu begrenzen.
Die Jugendkommission sowie Beisitzende werden für zwei Jahre gewählt. Wenn ein Mitglied der Jugendkommission ausscheidet, findet in dem nächsten Jugendforum oder der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Ein bis zwei Kommissionsmitglieder werden Teil des Gesamtvorstandes des Bundesverbands. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die JuKo ist der Mitgliederversammlung berichtspflichtig und handelt in Ihrem Sinne. Juristisch wirksame Entscheidungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
Die Aufgabe der Jugendkommission ist die Stärkung und Unterstützung der Jugend in der BAG Zirkuspädagogik e.V.

§11 Vermögen, Rechnungsprüfung

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des satzungsgemäßen Vereinszwecks verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die/der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister überantwortete Finanzverwaltung und Buchführung des Vereins überprüfen mindestens einmal im Jahr zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüferinnen/-prüfer.
Diese dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören noch gegen Entgelt für den Verein tätige Mitarbeiter sein.

§12 Protokolle

Bei allen Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden Niederschriften angefertigt, die von Versammlungsleiterin/-leiter und Protokollführerin/ -führer zu unterzeichnen sind.

§13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die zirkuspädagogische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.